Kampagne gegen die Verschärfung des §113 StGB

Verschärfung des Paragrafen 113 Strafgesetzbuch – Worum geht’s?

Es handelt sich um mehrere Änderungen der §113 und §114 des Strafgesetzbuches. In §114 StGB wird ein neues Delikt mit dem Namen „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ geschaffen mit einem Strafmaß von 3 Monaten bis 5 Jahren. Dieser Paragraf soll während der gesamten Dienstzeit gelten, bisher galt §113 nur für so genannte Vollstreckungshandlungen, beispielsweise Festnahmen. Die Ausweitung wird in §115 StGB auch auf Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes übertragen. Der „Widerstands-Paragraf“ 113 StGB wird dahingehend geändert, dass der tätlichen Angriff darin gestrichen wird, denn dieser steht ja künftig in §114 unter höherer Strafe.


Mehr Infos und Einschätzungen zum Gesetzesentwurf findet ihr hier:



Beschluss: Maaslos übertrieben – Gegen die Verschärfung des § 113 StGB

Auf der gemeinsamen Konferenz des Juso-Untebzirks und des Juso-Stadtverbands Göttingen, am 22. April 2017, haben wir folgendes beschlossen:

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung des § 113 StGB sowie des § 114 StGB vorgelegt. Dieser Paragraphen § 113 der erst vor 5 Jahren verschärft wurde, regelt den „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“. Im Wortlaut klingt das dann so:

„Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Diese Paragraphen sollen nun verschärft werden, da laut Interessensvertreter*innen der Polizei und des Justizministers eine eklatante Zunahme von Gewalt gegen Polizist*innen und Rettungskräften in diesem Land beobachtbar sei. Daher soll der Tatbestand auch auf Situationen, die außerhalb von Vollstreckungshandlungen liegen ausgeweitet werden. Zu diesem Zweck wird ein neuer Tatbestand namens „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ in § 114 StGB eingefügt. Für diesen wird ein Mindeststrafmaß von 3 Monaten bis zu einer Höchststrafe von 5 Jahren festgelegt.

Dazu kommt eine Verschärfung des Strafmaßes, wenn die Taten von mehreren Personen begangen werden auf mindestens 6 Monate Haftstrafe. Ebenfalls führt das Beisichführen eines „gefährlichen Gegenstandes“, auch ohne Verwendungsabsicht zu einem Mindeststrafmaß von 6 Monaten. Das war vorher nur bei Verwendungsabsicht der Fall.

Die Gesetzesbegründung und der Zweck des Gesetzes

Generell gilt, dass alle Menschen ohne Angst vor der Verletzung ihres körperlichen Wohls leben sollten. Und die angestiegene Zahl von Übergriffen auf Polizist*innen lässt sich statistisch nicht beweisen. Die Gesetzesbegründung hat die Kriminalstatistik der Polizei zu Grundlage, die für das Jahr 2015 eine Zahl von ca. 64.000 Polizist*innen als Opfer von Straftaten ausweist. Dies schein erstmal in Relation zu ca. 59.000 Opfern im Jahr 2013 tatsächlich eine Steigerung zu sein. Allerdings ist bei statistischen Zahlen immer eine gewisse methodische und analytische Vorsicht angebracht. Bei dem vorliegenden Datenmaterial handelt es sich nämlich um die polizeiliche Kriminalstatistik, einer von der Polizei selbst erhobenen Statistik. Sie ist somit keine wissenschaftliche Statistik, sondern eher eine Größe zur Messung der polizeilichen Aktivität in Sachen Strafverfolgung. Die Statistik bildet dabei ein sog. Hellfeld ab, also nur den Teil der Taten, die zur Anzeige gebracht werden. Aus dieser wird nicht ersichtlich, ob eine tatsächliche Erhöhung der Taten zu beobachten ist, oder ob im Zuge von erhöhter Anzeigebereitschaft und erhöhter Kontrolle nur ein größerer Teil des Dunkelfeldes ausgeschöpft wird. So kann eine Steigerung der Zahlen in der Polizeilichen Kriminalstatistik zeitgleich mit einer sinkenden, gleichbleibenden oder erhöhten realen Kriminalität zusammenfallen. Dies lässt sich schlichtweg einfach nicht anhand dieser Statistik belegen. Insgesamt fallen bei der Opfergruppe der Polizei sogar einige Anzeigehemmnisse weg, wie beispielsweise die Distanz zur Institution der Polizei oder der Aufwand der Strafanzeige. Daneben führt das Legalitätsprinzip der Polizei dazu, dass Beamt*innen dazu verpflichtet sind Straftaten die sie beobachten zur Anzeige zu bringen, auch wenn dies nicht immer der Fall ist trägt dies zu einem höheren Anzeigeverhalten bei.

Zusätzlich wird diese von der Polizei erstellte Statistik nun als Basis für ein Gesetz, dass im wesentlichen die Privilegierung dieser Berufsgruppe zum Ziel hat genutzt, was überaus fragwürdig erscheint. Eine unabhängige Statistik für den Zeitraum 2011-2015, in der jährlich eine Polizeiliche Kriminalstatistik erschienen ist, in der die Kategorie der Opfer aus den Gruppen Polizei, Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte ausgewiesen ist existiert nicht und wurde bisher auch nicht durch ein Bundesministerium in Auftrag gegeben.

Da die Statistik zusätzlich bei anderen Straftatbeständen wie der einfachen oder schweren Körperverletzung nicht nach Opfergruppen unterscheidet und somit nur die Handlung des „Widerstands“ erfasst wird lässt sich keine Aussage zur Gesamtzahl der Angriffe ableiten, die beispielsweise indirekt über die Fallstatistik eher möglich wäre. Setzt man die Zahl der gezählten Widerstandhandlungen, die zu 90% Polizeibeamt*innen betreffen in Relation zur Zahl der potentiellen Opfer, also Polizist*innen, so lässt sich kein Anstieg der Straftaten in den letzten Jahren erkennen.

Eine weitere Schwäche der Polizeilichen Kriminalstatistik ist die Opfererfassung, die weit über der Zahl der Taten liegt, da zumeist Polizist*innen nicht alleine Angegriffen werden, sondern diese in Gruppen zusammen sind. Hierbei entscheiden die Opfer, inwiefern sie Betroffene der Tat waren, ohne die Möglichkeit die tatsächliche Betroffenheit zu klären. Insgesamt lässt sich die Begründung des Gesetzesentwurfes über die polizeiliche Kriminalstatistik als wenig überzeugend zu bezeichnen.

Prof. Rafael Behr von der Akademie der Polizei Hamburg sagt dazu: „Wenn wir nüchtern das Material betrachten, ist für Alarmstimmung und für eine Hysterie eigentlich kein Platz. Nur, was wir beobachten ist tatsächlich, dass die Polizeiliche Kriminalstatistik nicht mehr die materielle Grundlage bildet, sondern sich der Diskurs um Gewalt gegen Polizeibeamte verselbstständigt, das heißt, er ist moralisch geworden. Es ist eine gefühlte Gewalt, die interpretiert wird, die gemeint ist, und eben keine statistisch nachweisbare mehr.“ (Interview mit dem WDR-Magazin Monitor vom 09.03.2017)

Zusätzlich zu der angeblich gestiegenen Anzahl der Angriffe verfolgt der Entwurf das Ziel die „Anerkennung und den Respekt“ gegenüber Polizeibeamt*innen und Rettungskräften zu erhöhen. Allerdings bleibt der berechtigte Zweifel, ob dies durch eine höhere Sanktionierung, eines ohnehin schon sanktionierten Tatgegenstandes zu erreichen. Guckt man sich die kriminologischen Befunde an, so hat ein erhöhtes Strafmaß kaum präventive Wirkung. Besonders wenn man bedenkt, dass ungefähr Zweidrittel der Taten unter Alkoholeinfluss oder unter Drogeneinfluss begangen werden.

Rechtswirkliche Aspekte

Der Tatbestand des tätlichen Angriffs klingt zunächst nach einer schweren Straftat, guckt man sich die juristische Auslegung an, dann ist festzustellen, dass dieser Tatbestand alles andere als eine schwere Straftat beschreibt:

„Ein ›tätlicher Angriff‹ nach § 114 StGB-E [in der Entwurfsfassung] ist eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung. Zur körperlichen Verletzung muss es nicht kommen, auch nicht zu einer Schmerzzufügung. Eine solche braucht auch nicht gewollt sein.“ (Vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage, §113 Rn. 27.)

In der Anwendung des dann geänderten Rechts, würde ein einfaches Anrempeln eines*einer Polizist*in eine dreimonatige Haftstrafe zur Folge haben, da das Gesetz auch keinen minderschweren Fall vorsieht.

Das absurdeste an dem Gesetzesvorhaben ist dabei, dass es keine Not zur Regelung gibt. Mit Einführung des Straftatbestandes der „Versuchten einfachen Körperverletzung“ gemäß den § 223 Abs. 2, 22, 23 StGB im Jahr 1998 wird der Tatbestand des „tätlichen Angriffs“ obsolet, da nahezu alle tätlichen Angriffe den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung erfüllen, wenn sie die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Einzig für den Fall, dass keine Verletzungsabsicht vorliegt findet der tätliche Angriff überhaupt noch Anwendung.

Was aber bezweckt die Gesetzesverschärfung dann?

Allen voran wird der § 113 StGB in seiner ursprünglichen Intention bei der Einführung 1970 in das Gegenteil verkehrt. So bewertet der Rechtswissenschaftler und Kriminologe Tobias Singelnstein von der Ruhr-Universität Bochum die Reform wie folgt:

„Bis vor ein paar Jahren galt der alte Paragraf zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte noch als besonders mild. Das war Absicht: Taten, die in der Hitze der Erregung gegenüber Polizeibeamten bei einer Vollstreckungshandlung begangen werden, sollten nicht so scharf beurteilt werden wie sonstige Nötigungshandlungen. So wollte der Gesetzgeber der Ausnahmesituation Rechnung tragen, in der sich Bürger befinden, die gut ausgerüsteten Vertretern der Staatsgewalt mit besonderen Befugnissen gegenüberstehen.

Dieses Verständnis verkehrt der Gesetzgeber mit dem geplanten Paragrafen 114 des Strafgesetzbuchs in sein Gegenteil. An die Stelle der bisherigen Privilegierung der Bürger setzt er einen besonderen strafrechtlichen Schutz der Polizei – ein Privileg der Exekutive, das man sonst eher in autoritären Staaten findet.“ (Interview mit T. Singelnstein in der SZ vom

Dieses Gesetzesvorhaben hat damit vorrangig eins zur Folge; die Privilegierung der Berufsgruppe der Polizist*innen im Gegensatz zur restlichen Bevölkerung, die sich in einem Akt der Symbolpolitik vollzieht. Es erscheint höchst zweifelhaft die Inhaber*innen des Gewaltmonopols im Staat durch weiter Maßnahmen über die restliche Bevölkerung zu stellen. Damit wird auch das Gleichheitspostulat in Artikel 3 des Grundgesetzes ausgesetzt. Diese Ungleichbehandlung wird im Endeffekt dazu führen, dass das Ziel des Gesetzentwurfs, die Erhöhung des Schutzes und des Respekts der Polizei nicht erreicht wird. Ganz im Gegenteil wird die weitere Trennung zwischen Polizei und Gesellschaft zu einer Verschlechterung der Stellung der Polizei führen.

Die wahren Probleme im Bereich der Polizei

Insgesamt stellt sich die Frage, warum trotz fehlender Notwendigkeit, nach nicht einmal sechs Jahren seit der letzten Gesetzesänderung, der Paragraph 113 in dieser Form verschärft werden soll. Gerade im Bereich der Polizei, deren eklatante Mängel zuletzt in Folge der Selbstenttarnung der rechtsterroristischen Untergrundgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ offenbart wurden, gibt es weitaus dringenderen Reformbedarf. Zum Beispiel bemängelt Amnesty International, dass es immer noch keine unabhängigen Beschwerdestellen für Opfer von Polizeigewalt gibt. Die intern organisierte Ermittlung von Kollegen gegen Kollegen, die durch Fehlverhalten aufgefallen sind, führt dabei nicht nur zu einer wenig konsequenten Verfolgung von Delikten, es führt auch dazu, dass Kollegen intern Druck bekommen nicht gegen den eigenen Kollegen auszusagen, da dies unkameradschaftlich sei. Ein sich verstärkender Korpsgeist wäre die Folge.

Darüber hinaus besteht trotz Verpflichtung im Koalitionsvertrag der niedersächsischen Landesregierung noch immer keine Kennzeichnungspflicht der Polizei. Ganz im Gegenteil, die Polizei wird immer stärker ausgerüstet mit Körperpanzern. Dadurch verliert die Polizei immer mehr ihre Bindung an die Bevölkerung, was im Endeffekt einen weiteren Respektsverlust bedeutet, der letztendlich die Hemmschwelle für Angriffe auf Polizist*innen noch weiter senken wird. Diese Distanz zwischen Polizei und Bevölkerung, die in vielen Teilen der Gesellschaft schon besteht lässt oftmals vergessen, dass Streifenpolizist*innen auch Menschen sind. Wir befinden uns in einer Spirale, die durch den vorliegenden Gesetzesentwurf nur noch schneller vorangetrieben wird.

Schutz von Rettungskräften sicherstellen

Ein effektiver Schutz von Rettungskräften, Polizist*innen und Vollstreckungsbeamt*innen lässt sich nicht über härtere Strafen regeln. Ein Großteil der Taten erfolgt im Affekt und unter Alkohol und/oder Drogeneinfluss. Also Situationen, in denen nicht rational das fällige Strafmaß und die Folgen des eigenen Handels abgewogen werden. Gerade im Bereich von Haftstrafen lösen erste Verurteilungen zu Freiheitsstrafen eine verheerende Spirale in Gang, die dazu führt, dass Straffällige Personen immer weiter abdriften und Straftaten begehen. Hier müssen alternative Strafmaße, die den Zweck der eigenen Reflektion und der Resozialisierung in den Vordergrund stellen, Haftstrafen ablösen. Dies wäre auch für den Staat die günstigere Variante.

Um Straftaten zu verhindern bedarf es mehr Respekt vor der Arbeit der Rettungskräfte. Hier müssen Rettungssanitäter*innen und Einsatzkräfte der Feuererwehr eine größere Wertschätzung erfahren. Dies gelingt durch mehr Austausch und z.B. Infotagen an Schulen.

Die Polizei ist eine wichtige Institution, doch Bedarf es hier dringend einer grundlegenden Strukturreform um ihr ein transparentes und demokratisches Gesicht zu geben. Nur so lässt sich die Distanz zwischen Bürger*innen und Polizei schließen. Korpsgeist, Männlichkeitskulte und diskriminierendes Verhalten dürfen hier nicht vorkommen. Als Inhaber*innen des Gewaltmonopols gelten für die Polizei besondere Maßstäbe, die es zu erfüllen gilt. Erste Schritte sind die Einführung einer Kennzeichnungspflicht, die Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen und die Gleichbehandlung von Zeug*innen vor Gericht. Polizist*innen sind auch nur Menschen und nehmen bei Tathergängen genau so viel bzw. so wenig wie alle anderen war, weshalb ihre Aussage nicht mehr zählen darf, als die jeder anderen Person. Auch die Binnenstruktur gilt es aufzubrechen. Interne Kritik- und Kontrollmechanismen zu etablieren und eine diverse Personalstruktur zu etablieren, die sensibel im Umgang mit Menschen ist. Wir brauchen keine hochgerüstete Schläger*innen-Truppe, sondern Polizist*innen auf Augenhöhe, die sich ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst sind und diese verantwortungsbewusst ausübt. Willkür und Gewalt sind einer Polizei unwürdig, daher muss Kritik an Einsätzen und Einsatzkräften legitim sein und Gehör finden.

Nur so lässt sich Respekt erzeugen und die Hemmschwelle zur Gewalt senken. Der Spielball liegt also bei der Politik und der Polizei. Es gilt eine grundlegende Strukturreform bei der Polizei anzugehen, vor allem gegen den Widerstand der alteingesessenen. Hier besteht tatsächlich Handlungsbedarf und nicht beim Strafgesetzbuch. Dieser Reformvorschlag von Heiko Maas ist leider nur Symbolpolitik, die eine empfindliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikel 3 des Grundgesetzes zur Folge hätte, da nun das anrempeln eines*einer Polizist*in mit dem selben Strafmaß behandelt würde, wie ein Faustschlag durch den, dem Opfer die Nase gebrochen wird.

Diese Gesetzesverschärfung ist maaslos übertrieben, deshalb positionieren wir uns klar gegen die Verschärfung des Paragraphen 113 StGB sowie die Einfügung der §114 und 115 StGB.